Keine systemischen Mängel in Polen

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 39 K 263.19 A) meint das Verwaltungsgericht Berlin, dass es im polnischen Asylsystem keine systemischen Schwachstellen gibt. Wenngleich die Asylanträge der Klägerinnen nach einer Rückführung in Polen voraussichtlich als Folgeanträge behandelt würden, sei es unwahrscheinlich, dass sie ohne Überprüfung ihrer materiellen Asylgründe in ihren Herkunftsstaat Russland überstellt würden. Die aus Russland geflohenen Klägerinnen waren im Januar 2018 aus Polen nach Deutschland gereist und hatten Asylanträge gestellt, gegen die Ablehnung der Anträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatten sie im Februar 2018 (!) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die jetzt entschieden wurde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ergeht sich in Mutmaßungen über Änderungen der Rechtsprechung des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (Rn. 44f.), wenn es darum geht, ob die ursprünglichen (aus der Zeit vor 2018 stammenden) Verfolgsgründe nunmehr (d.h. über acht Jahre später) erstmals inhaltlich in einem Asylverfahren in Polen vorgetragen werden könnten und inhaltlich berücksichtigt werden würden. In einem etwas anders gelagerten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 19. Januar 2026 (Az. AN 18 S 26.50000) unlängst auch keine Einwände gegen Dublin-Überstellungen nach Polen: Die Aussetzung des Zugangs zu einem Asylverfahren für bestimmte Schutzsuchende sei im konkreten Verfahren trotz der Einreise des Klägers über Belarus nicht relevant, weil Polen der Dublin-Rückübernahme zugestimmt habe.

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ISSN 2943-2871