Am Verwaltungsgericht Berlin sind offenbar nach wie vor zahlreiche Verfahren anhängig, in denen es um die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Afghanistan im Kontext deutscher Aufnahmeerklärungen geht. Dabei gibt es auch Verfahren zu Aufnahmezusagen gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG, etwa den Beschluss der 40. Kammer vom 5. Januar 2026 (Az. 40 L 524/25 V), die aber weniger zahlreich zu sein scheinen als die Verfahren, in denen die Bundesregierung eine bloße Aufnahmeerklärung abgegeben und somit „nur“ nach § 22 S. 2 AufenthG agiert hat. Zu den Unterschieden zwischen den beiden Arten von Aufnahmen hatte ich im letzten Sommer mal was aufgeschrieben, aus dem Januar 2026 sind mir vier Beschlüsse aufgefallen, in denen es um § 22 S. 2 AufenthG ging.
Terminologisch scheint sich dabei beim Verwaltungsgericht mittlerweile der eigentlich komplett unjuristische Begriff der „Abkehr“ durchgesetzt zu haben, um das Vorgehen der Bundesregierung zu beschreiben, die von ihren Aufnahmeerklärungen nichts mehr wissen will. Die letztes Jahr noch gebräuchlichen Begriffe der „Rücknahme“ oder des „Widerrufs“ von Aufnahmeerklärungen passen nämlich zumindest bei Aufnahmeerklärungen gemäß § 22 S. 2 AufenthG eigentlich nicht, weil es sich um juristische Fachbegriffe mit einer feststehenden Bedeutung handelt ( siehe § 48 und § 49 VwVfG), die nur für Verwaltungsakte gelten, während Aufnahmeerklärungen nach § 22 S. 2 AufenthG gerade keine Verwaltungsakte sind (anders als Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG).
Jedenfalls verstößt die Abkehr der Bundesregierung von ihren eigenen Afghanistan-Aufnahmeerklärungen (d.h. nach § 22 S. 2 AufenthG abgegebenen Erklärungen) nach Meinung der 41. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 6. Januar 2026 (Az. 41 L 763/25 V) weder gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, außerdem stehen ihre keine staatlichen Schutzpflichten entgegen. Allerdings müsse die Entscheidung über die Abkehr einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle standhalten, die jedoch nur dann stattfinden könne, wenn die Entscheidung über die Abkehr überhaupt begründet sei.
Der Beschluss diskutiert ausführlich (Rn. 55ff.), ob nicht statt einer Begründung im Einzelfall auch die öffentliche Erklärung der Bundesregierung am 10. Dezember 2025 ausreicht, dass an einer Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger allgemein kein politisches Interesse mehr besteht. Im Prinzip sei diese Erklärung nicht willkürlich, so die Kammer, allerdings habe die Bundesregierung dann doch wieder im Einzelfall Ausnahmen gemacht und ihr Interesse erneut erklärt, was zur Notwendigkeit einer Begründung im Einzelfall führe. Dazu hat die Kammer die Bundesregierung dann auch mit einer Frist von sieben Tagen verpflichtet.
Die 33. Kammer geht in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2026 (Az. 33 L 585/25 V) einen Schritt weiter und sagt, dass eine Aufnahmeerklärung schon gar nicht beseitigt wurde, wenn die Abkehr nicht ausreichend begründet ist. Außerdem argumentiert sie, dass sich der Begründungszwang auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ergebe.
Wenn ich das richtig verstehe, argumentiert die Kammer offenbar (Rn. 30ff.), dass eine Abkehrentscheidung ohne Begründung willkürlich und damit unwirksam ist, die ausreichende Begründung also ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis für eine Abkehr darstellt.
Die 38. Kammer sieht es in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2026 (Az. 38 L 163/26 V) ähnlich und fordert ein „Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit“ für die Abkehrentscheidung.
In diesem Beschluss wird gefordert, dass die Entscheidung auf die individuellen Gefährdungsumstände des Einzelfalles eingehen muss (Rn. 21), sich also nicht in allgemeinen Ausführungen zum Wegfall eines politischen Interesses erschöpfen darf.
Wie so eine individuelle Entscheidung aussehen könnte, zeigt die 38. Kammer in einem weiteren Beschluss vom 29. Januar 2026 (Az. 38 L 422/25 V). In dem hier entschiedenen Verfahren hatte die deutsche Botschaft im Herbst 2025 in einem internen Vermerk festgehalten, dass eine unmittelbare, individuelle Gefährdungslage nicht festgestellt werden könne. Dies hielt die Kammer für ausreichend, um Willkür auszuschließen.
Die Kammer fasst das ganze Elend des Umgangs mit den Aufnahmeerklärungen zusammen (Rn. 34) und meint, dass die Erklärung einer Aufnahme „Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ sei. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht habe, dass es nur ein zeitlicher Zufall sei, dass sie (lediglich) eine Aufnahmeerklärung (nach § 22 S. 2 AufenthG) und keine Aufnahmezusage (nach § 23 Abs. 2 AufenthG) erhalten habe, ändere dies nichts, denn es es hätte im freien politischen Ermessen der Bundesregierung gelegen, überhaupt tätig zu werden und bei der Aufnahme entweder nach § 22 S. 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorzugehen.

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