Keine Zustellfiktion ohne schriftliche Belehrung nach Volljährigkeit

Während des Asylverfahrens volljährig werdende Personen sind nach Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 10 Abs. 7 AsylG erneut über die in § 10 AsylG enthaltenen Zustellvorschriften zu belehren, auch wenn dies zuvor gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern erfolgt war, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 30. Januar 2026 (Az. 35 L 874/25 A). Eine Zurechnung der vor dem Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Belehrung der gesetzlichen Vertreter sei vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung für ein faires Verfahren und angesichts des Ausnahmecharakters der einschneidenden rechtlichen Folgewirkungen in § 10 Abs. 2 AsylG abzulehnen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte im Verfahren unter anderem die Argumentation probiert, dass es den volljährig gewordenen Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung mündlich auf die Zustellvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen habe. Das hielt das Verwaltungsgericht für nicht ausreichend, weil ein protokollierter Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte, gegebenenfalls ausschließlich mündliche „Belehrung“ eine im Wortlaut von § 10 Abs. 7 AsylG ausdrücklich vorgesehene Empfangsbestätigung nicht ersetzen könne.

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ISSN 2943-2871