- Im Deutschen Bundestag wird am Freitag, dem 27. Februar 2026, abschließend über die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe zur Anpassung des deutschen Rechts an die GEAS-Reform debattiert und abgestimmt. Sobald die beiden Gesetze voraussichtlich Anfang März im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, wird die HRRF-Textausgabe zum Deutschen Migrationsrecht aktualisiert erscheinen.
- Die griechische NGO Refugee Support Aegean berichtet am 26. Februar 2026 in einer Pressemitteilung darüber, dass die griechische Sozialbehörde EFKA eine bindende einstweilige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ignoriert, in der die Behörde verpflichtet wurde, einer jungen Frau aus Syrien, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat, ungehinderten Zugang zu einer für sie lebenswichtigen medizinischen Behandlung zu gewähren.
- Europäisches Parlament und Rat haben zwei Verordnungen zur Änderung der neuen EU-Asylverfahrensverordnung zugestimmt, in denen es um sichere Herkunftsstaaten und sichere Drittstaaten geht; die beiden Änderungsverordnungen wurden am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt verkündet (Fundstellen siehe hier). Eine ausführliche Analyse der geänderten Regelungen von Steve Peer gibt es im EU Law Analysis Blog. Die HRRF-Textausgabe zur GEAS-Reform wird in den kommenden Wochen aktualisiert werden, außerdem wird es eine separate Textausgabe nur der geänderten EU-Asylverfahrensverordnung geben.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Terminvorschau für den Monat März verschickt, die es auch in einer Online-Version gibt. Am 4. März geht es um die Frage, ob die Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV vereinbar ist (Az. 1 C 4.25), am 24. März darum, ob aus dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt (Az. 1 C 6.25 u.a.), am 26. März um das dauernde Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem mangels Erteilung eines Einreisevisums im Ausland lebenden Ehegatten (Az. 5 C 7.24).
- beck-aktuell berichtet am 25. Februar 2026 über den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2025 (Az. B 8 S 25.31250), wonach bei einem alphabetisierten taubstummen Asylantragsteller, der die Gebärdensprache nicht beherrscht, grundsätzlich nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, sondern die Anhörung im Wege eines gegenseitigen persönlichen Austauschs in schriftlicher Form stattfinden muss.


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