In einer Pressemitteilung vom 4. März 2026 informiert das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 4.25), in dem es entschieden hat, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung und anschließender Wiederannahme einer früheren Staatsangehörigkeit nur dann gemäß § 25 StAG entzogen werden darf, wenn zuvor eine einzelfallbezogene Prüfung stattgefunden hat, ob der mit einem solchen Entzug eintretene Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig wäre.
Die Entscheidung betrifft nicht zuletzt Deutsche, die ihre frühere türkische Staatsangehörigkeit nach ihrer Einbürgerung wiedererlangt haben und denen zum Teil gar nicht bewusst sein dürfte, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit trotz einer 2024 erfolgten zwischenzeitlichen Gesetzesänderung möglicherweise längst automatisch (!) verloren haben. Es ist ja außerdem nicht so, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht überall überlastet wären, allein in Hamburg soll es etwa Mitte 2025 31.539 offene Einbürgerungsverfahren und 233 Untätigkeitsklagen gegeben haben: Man mag sich gar nicht vorstellen, wie diese Behörden noch Einzelfallprüfungen vornehmen wollen, ohne Betroffene gleichzeitig in weitere jahrelange Verwaltungsverfahren und Unsicherheit zu zwingen. In einem aktuellen Blog-Beitrag erläutert Rechtsanwalt Ünal Zeran, wie Betroffene sich jetzt verhalten sollten.


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