Anordnungen des UN-Menschenrechtsausschusses rechtlich unverbindlich

In seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 5 L 31/26 V) zeigt sich das Verwaltungsgericht Berlin von einstweiligen Anordnungen („interim measures“) des UN-Menschenrechtsausschusses wenig beeindruckt und meint, dass diese in Verfahren vor deutschen Gerichten keinerlei Bindungswirkung hätten. Grundlage für solche einstweiligen Anordnungen sei das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Möglichkeit einer Individualbeschwerde für Personen vorsehe, die geltend machen würden, in ihren in dem Pakt niedergelegten Rechten verletzt worden zu sein. Den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses über diese Beschwerden komme indes keine rechtsverbindliche Wirkung zu, was sich aus Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls ergebe, wonach der Ausschuss lediglich dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson seine „Auffassungen“ betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung mitteile. Dementsprechend könnten auch vorläufigen Maßnahmen, die der Ausschuss in Vorbereitung seiner Entscheidung in der Hauptsache treffe, keine das deutsche Gericht in seiner Entscheidungsfindung bindende Wirkung zukommen.

Es geht möglicherweise um das Verfahren, das maßgeblich von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt wird und in dem sowohl die im Januar 2026 beim UN-Menschenrechtsausschuss erhobene Individualbeschwerde als auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Ausschuss öffentlich einsehbar sind. Die Frage der Bindungswirkung von einstweiligen Anordnungen, die von UN-Ausschüssen stammen, hatten wir hier Ende 2025 schon einmal.

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ISSN 2943-2871