Strenge Anforderungen an Beiordnung eines Notanwalts

Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht braucht man eine Anwältin oder einen Anwalt, um Rechtsmittel einlegen zu können. Wenn man rechtzeitig keine Anwältin und keinen Anwalt findet, dann kann das Gericht gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO einen Notanwalt beiordnen, nämlich wenn die Partei „einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint“. Die Gerichte sind allerdings streng mit so einer Beiordnung, wie aktuell der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2026 (Az. 2 M 12/26 OVG) zeigt: Die Beiordnung eines Notanwalts setze voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden könne, und dies dadurch glaubhaft mache, dass er im Detail angebe, welche Rechtsanwälte er zu welchem Zeitpunkt zu erreichen versucht habe.

Das Oberverwaltungsgericht zählt in seinem Beschluss (dort Rn. 6) eine Reihe konkreter Pflichten auf, die Betroffene erfüllen müssen, bevor ein Notanwalt beigeordnet werden kann. Das ist praktisch eine Art Checkliste, die abgearbeitet werden muss und zu der etwa gehört, dass eine bloße Textnachricht zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt nicht ausreicht, sondern telefonisch nachgehakt werden muss, dass Kontaktversuche nicht gerade an Feiertagen erfolgen sollten etc. Dass man außerdem die Rechtsmittelfristen nicht aus dem Blick verlieren sollte, zeigt der ebenfalls aktuelle Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 12. März 2026 (Az. 3 B 276/25), in dem die Beiordnung des Notanwalts erst nach Fristablauf überhaupt beantragt wurde: Das ist zu spät, meinte das Oberverwaltungsgericht.

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ISSN 2943-2871