Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Asser Nafie erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
In seiner Entscheidung vom 17. März 2025 im Verfahren A.K.S. gg. Australien (Doc. CCPR/C/143/D/3686/2019) hat der UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt, dass Australien die Rechte des Beschwerdeführers in diesem Verfahren aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen verletzt hat.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde über sieben Jahre lang auf der Grundlage des australischen Einwanderungsrechts inhaftiert. Zunächst nach seiner Ankunft für sieben Monate sowie im Anschluss an die behördliche und gerichtliche Asylantragsablehnung in verschiedenen administrativen Hafteinrichtungen.
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers unbegründet, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren und somit seine Rechte aus Art. 9 Abs. 1 Zivilpakt verletzten, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert und vor willkürlichen und unbegründeten Festnahmen oder Inhaftierungen schützt (Rn. 8.5). Mit Verweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 35[1] wies der Ausschuss darauf hin, dass eine Inhaftierung trotz ihrer Zulässigkeit im nationalen Recht dennoch willkürlich und daher aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 9 Zivilpakt unrechtmäßig sein kann (Rn. 8.3).
Dabei ist nach dieser Allgemeinen Bemerkung die Inhaftierung zur Einwanderungskontrolle nicht grundsätzlich willkürlich, müsse aber verhältnismäßig und gerichtlich und fortlaufend überprüfbar sein. Asylsuchende, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente einreisen, können demnach anfänglich für einen kurzen Zeitraum in Gewahrsam genommen werden, um ihre Einreise zu registrieren, ihre Anträge aufzunehmen und ihre Identität festzustellen. Allerdings sind pauschale Regelungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden unzulässig, vielmehr ist über eine Inhaftierung stets auf Grundlage einer sorgfältigen individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. Dementsprechend muss sie im Einzelfall begründet, notwendig und verhältnismäßig sein und darf nicht auf einer zwingenden, generalisierenden Regelung für eine ganze Personengruppe beruhen. Daher bekräftigt der Ausschuss, dass die Berücksichtigung möglicher milderer Mittel erforderlich ist.[2] Ferner rechtfertige die Unmöglichkeit der Abschiebung, etwa aufgrund von Staatenlosigkeit oder anderer Hindernisse, keine unbefristete Inhaftierung.
In diesem Fall stellte der Ausschuss fest, dass Australien keine individuellen und spezifischen Gründe vorgebracht habe, die eine solch langjährige Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten (Rn. 8.5).
Zudem stellte der Ausschuss unter Bezug auf seine Entscheidungspraxis fest, dass der eingeschränkte Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Einwanderungshaft in Australien das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt verletzte. Diese Bestimmung garantiert das Recht auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (Rn. 8.6 f.).
Der Ausschuss befand außerdem, dass die durch die Haftbedingungen verursachten psychischen Schäden des Beschwerdeführers eine Misshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Zivilpakt darstellten, der eine menschenwürdige Behandlung in Haft garantiert (Rn. 8.10). Unter Verweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 21[3] betonte der Ausschuss die besondere staatliche Schutzpflicht gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel zu behandeln seien. Er hielt fest, dass eine lange, unbefristete Haft unter Missachtung ärztlicher Empfehlungen bei gleichzeitiger Verschlechterung der psychischen Gesundheit einen Verstoß gegen Art. 10 Zivilpakt darstellen kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte der Ausschuss fest, dass seine Krankheitsgeschichte, die Ungewissheit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus und der anschließende Freiheitsentzug Faktoren waren, die erheblich zu seiner prekären psychischen Gesundheit beitrugen und das Risiko einer weiteren Verschlechterung im Falle der Fortsetzung seiner Inhaftierung mit sich führten.
Die Entscheidung ist insbesondere wegen ihrer Vorgaben zur sorgfältigen Prüfung einer migrationsrechtlich begründeten Haftanordnung bemerkenswert. Der Ausschuss stellt klar, dass aufenthaltsrechtliche Inhaftierungen einer vertieften individuellen Prüfung bedürfen, die konkrete und spezifische Haftgründe heranzieht und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sorgfältig bewertet. Pauschale Begründungen unter bloßem Verweis auf gesetzliche Regelungen genügen für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff laut Ausschuss nicht. Insbesondere im Fall von Asylsuchenden ist zu beachten, dass nur ein anfänglicher und kurzzeitiger Freiheitsentzug zulässig sein kann und nur wenn individuelle Haftgründe dies erfordern.
Dies ist insbesondere für die gesetzliche und praktische Ausgestaltung der im Rahmen der GEAS-Reform vorgesehenen Asylverfahrenshaft von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfte eine Inhaftierung von derart langer Dauer im GEAS ausgeschlossen sein: Nach § 69 Abs. 2 S. 3 AsylG-E ist die Haftanordnung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen, zudem soll das Asylverfahren aufgrund der behördlichen Prüfungsfristen spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden (Art. 35 Asylverfahrensverordnung). Daneben unterliegt die Asylverfahrenshaft einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und sie ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Die neuen GEAS-Rechtsakte enthalten zwar keinen abschließenden Katalog möglicher Alternativen zur Haft. Als mildere Mittel kommen aber immer beispielsweise Bewegungsbeschränkungen oder Meldepflichten in Betracht. Orientierung kann insoweit der Leitfaden der Europäischen Asylagentur (EUAA) zu haftvermeidenden Maßnahmen bieten.[4]
Ebenso zentral ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Personen sind gerade aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel einzustufen. Das heißt, dass Entscheidungen über die Inhaftierung von Migrant*innen die Auswirkungen der Haft auf deren körperliche und psychische Gesundheit berücksichtigen müssen. Dabei betont der Ausschuss die staatliche Pflicht, die psychischen Folgewirkungen der Inhaftierung bereits im Vorfeld der Haftanordnung zu prüfen. Das gilt auch im Rahmen der GEAS-Reform: Danach schließt eine ernsthafte Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Gesundheit eine Inhaftierung aus (§ 70a Abs. 2 AsylG-E). Anhaltspunkte müssen dabei gem. § 70a Abs. 1 AsylG-E regelmäßig während der Haft überprüft werden.
[1] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 12, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[2] Unter Bezug auf: UNHCR, Guidelines on the Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers and Alternatives to Detention (2012), guideline 4.3 and annex A (describing alternatives to detention), https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2012/en/87776.
[3] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 21 von 1992 zur menschenwürdigen Behandlung gefangener Personen (engl.), https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[4] EUAA, Guidelines on Alternatives to Detention (engl.), Dezember 2024, https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-01/2024_Guidelines_on_Alternatives_to_Detention_EN.pdf.


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