Familiäre Bindungen sollen Familientrennung nicht verhindern

Wenn einigen Mitgliedern einer Familie in Deutschland ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde, ein anderes Mitglied der Familie aber in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht hat, dann soll eine Abschiebung dieses anderen Familienmitglied in den anderen EU-Staat möglich sein und soll der gesamten Familie zugemutet werden können, als Familie in dem anderen EU-Staat zu leben, sagt das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 27. März 2026 (Az. 4 L 329/26.A). § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wonach eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden dürfe, wenn familiäre Bindungen nicht entgegenstehen, schließe eine Familientrennung nicht aus, wenn es gemäß § 25 Abs. 3 zumutbar sei, dass die übrigen Familienmitglieder dem Abgeschobenen in den anderen EU-Staat folgen werden.

Wenn ich das richtig verstehe, argumentiert das Verwaltungsgericht, dass der Abschiebung eines Familienmitglieds in einen anderen EU-Staat weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen, wenn es für die übrigen Familienmitglieder zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 AufenthG), in den anderen EU-Staat auszureisen. Das hat im Sommer 2024 auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf schon einmal so entschieden, was es aber nicht besser macht: Damit wird doch die vor Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderliche Prüfung des Kindeswohls und der familiären Bindungen einfach „wegdefiniert“? Ich bestreite, dass es bei § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG um Zumutbarkeit gehen kann oder darf, von den Wertungen in Art. 11 der Dublin-III-Verordnung einmal ganz abgesehen, wonach derjenige Staat die gesamte Familie aufnehmen soll, der für die Aufnahme des größten Teils der Familie zuständig ist.

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ISSN 2943-2871