Wer mit dem Ziel einer besseren medizinischen Behandlung als im Heimatland und in dem Wissen nach Deutschland einreist, diese Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erhalten zu können, erfüllt die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG zumindest dann, wenn keine anderen Einreisemotive bestehen, behauptet das Landessozialgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 27. Februar 2026 (Az. L 9 AY 28/26 B ER), weil eine Einreise gerade zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen stets pflichtwidrig sei. Die Pflichtwidrigkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass man zur Rettung oder Verlängerung des eigenen Lebens handele, weil das allgemeine Lebensrisiko einer schlechteren medizinischen Versorgung im Heimatland gegenüber der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen sei. Dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden könne, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um ihr Leben zu retten, ändere an der Rechtmäßigkeit der Leistungseinschränkung nichts, weil die Vorwerfbarkeit keine Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung sei und die Klägerin sich dieser Sanktion jederzeit kurzfristig durch ihre rechtlich ohnehin gebotene Ausreise entziehen könne.
Die Klägerin in dem Verfahren war aus Armenien nach Deutschland gereist und hatte einen Asylantrag gestellt, weil sie sich bessere Behandlungsmöglichkeiten für ihren metastasierenden Brustkrebs erhoffte (offenbar vergeblich, der Beschluss erwähnt ein inzwischen palliatives Stadium ihrer Erkrankung). Wegen dieses Einreisemotivs hatte die zuständige Leistungsbehörde die der Klägerin gewährten Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) von 460 auf 240 Euro pro Monat gesenkt, nicht aber auch die ihr gewährten medizinischen Leistungen; Rechtsgrundlage für die Leistungseinschränkung sollte § 1a Abs. 2 AsylbLG sein. Einmal davon abgesehen, dass die Behörde die Leistungen bereits während des Asylverfahrens eingeschränkt hatte, was offensichtlich rechtswidrig war, weil § 1a Abs. 2 AsylbLG dies erst nach Abschluss des Verfahrens erlaubt, hatten weder das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht noch das Landessozialgericht grundsätzliche Einwände gegen die Leistungskürzung. Auf die Idee, dass so eine Ausreise möglicherweise unzumutbar sein könnte, was die Pflichtwidrigkeit der Nicht-Ausreise entfallen lassen würde, ist das Landessozialgericht nicht gekommen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem grundlegenden Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) zu sozialrechtlichen Sanktionen angemahnt, dass Leistungskürzungen stets verhältnismäßig sein müssen und dass Kürzungen unzumutbar sein können (Rn. 133), wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken (Rn. 184).


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