Keine Abschiebungsandrohung bei Aufenthaltsgestattung

Eine Abschiebungsandrohung darf nicht erlassen werden, wenn ein Familienmitglied über eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) verfügt, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 12. März 2026 (Az. 2 A 1672/25.Z.A). Dann liege nämlich regelmäßig ein inlandsbezogener Belang aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 7 GRCh sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, so dass familiäre Belange (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG) den Erlass einer Abschiebungsandrohung verhinderten.

Das sehen andere Gerichte wohl überwiegend auch so, nicht aber anscheinend das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen, das eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgewiesen, weil die Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe und sich bei sachgerechter Auslegung der Normen des Asylgesetzes auch ohne ein Berufungsverfahren beantworten lasse.

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ISSN 2943-2871