BVerfG-Eilbeschluss zu Afghanistan-Aufnahmeverfahren

Mit Beschluss vom 17. April 2026 (Az. 2 BvQ 26/26) hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die afghanischen Antragsteller und Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihren eigentlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter zu unterstützen, insbesondere durch Unterbringung und Versorgung in Pakistan. Die Bundesregierung (man beachte den Indikativ) „setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden“.

Laut Medienberichten vom 22. April 2026 (siehe etwa hier) sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile 23 Verfassungsbeschwerden von Afghaninnen und Afghanen anhängig, in denen gegen den Widerruf der ihnen erteilten Aufnahmezusagen vorgegangen wird. In dem Verfahren, um das es in dem Hängebeschluss des Verfassungsgerichts ging, wollen die Antragsteller eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Einreisevisa auf Grundlage von § 22 AufenthG erheben; das Bundesverfassungsgericht hat eine Folgenabwägung vorgenommen: Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der (bundeseigenen) Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet gewesen wäre, würden schwerer wiegen als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt werde.

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ISSN 2943-2871