So wie ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben“ gemacht hat, müsste es doch eigentlich auch anders herum funktionieren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es nicht schafft, kohärent zu argumentieren. So oder so ähnlich mag das Verwaltungsgericht Köln sich das in seinem Beschluss vom 17. April 2026 (Az. 22 L 795/26.A) gedacht haben, als es die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags angeordnet hat. Die Ausführung des Bundesamts seien nämlich nicht nachvollziehbar, wenn auf Seite 2 des Bescheids von einer regulären Aufenthaltsgestattung des Mutter des Antragstellers gesprochen werde, auf Seite 8 vom Gegenteil, so dass familiäre Bindungen im Ergebnis nicht ersichtlich wären, was aber tatsächlich doch so sei.
Da sind dem Bundesamt wohl zumindest die Textbausteine durcheinandergeraten. Vielleicht ist es nur die 22. Kammer des Kölner Verwaltungsgerichts, die betroffen ist oder besonders genau hinsieht (vor einigen Wochen ging es bei derselben Kammer um einen „nicht einmal ansatzweise vertretbar[en]“ Bescheid mit „eklatante[n] Mängel[n]“), vielleicht aber könnte man beim Bundesamt statt noch mehr Widerrufsprüfungen auch mal das Qualitätsmanagement priorisieren?



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