Die Hoffnung oder Erwartung eines Asylantragstellers, dass ihm trotz Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens keine Abschiebung droht, ist von vornherein nicht schutzwürdig, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30. März 2026 (Az. 12 AE 1983/26). In dem Verfahren war zunächst nur derjenige Teil eines Dublin-Bescheids als rechtswidrig aufgehoben worden, der sich auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat bezog, und war der verbleibende Teil des „Rumpfbescheids“, der eine Abschiebung nach Griechenland untersagte, bestandskräftig geworden. Anschließend erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen neuen Bescheid, mit dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts konkludent der an sich bestandskräftige erste Bescheid gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen wurde.
Das Verwaltungsgericht sah den bestandskräftigen Erstbescheid trotz des in ihm immer noch enthaltenen Abschiebungsverbots nicht als begünstigenden Verwaltungsakt an, weil es auf einen lediglich faktischen Vorteil nicht ankomme. Das Bundesamt habe den Bescheid zwingend aufheben müssen.



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