Eine Aufenthaltserlaubnis ist keine Aufenthaltserlaubnis

Der Begriff der „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV ist weiterhin einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 24. April 2026 (Az. 4 K 720/24.KS). § 9 BeschV regele die Voraussetzungen, unter denen ausländische Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten können, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 21. August 2018 geklärt, dass § 9 Abs. 1 BeschV in der damaligen Fassung einschränkend auszulegen sei und sich nicht auf Aufenthaltserlaubnisse beziehe, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigten. Dies müsse trotz einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung auch heute noch gelten. Hätte der Gesetzgeber § 9 BeschV signifikant ändern, dessen bisherigen Regelungsgehalt deutlich erweitern und damit der Vorschrift eine völlig neue Bedeutung bei der Aufenthaltsverfestigung beimessen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in einem geänderten Verordnungstext, jedenfalls aber in der Begründung deutlich gemacht hätte und nicht, bei Anpassung der Beschäftigungsverordnung im Übrigen an die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, die bestehende Norm unverändert beibehalten hätte.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen: Die Frage, ob sich § 9 Abs. 1 BeschV entgegen seinem Wortlaut und unter Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängernorm nicht auf Aufenthaltserlaubnisse beziehe, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, oder ob sich dies insbesondere durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 geändert habe, sei bislang in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt. Es handele sich um eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, zu der im Wesentlichen bisher eine obergerichtliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und divergierende Kommentarliteratur vorlägen. Unter Hinweis darauf, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handele, hätten zwei weitere Obergerichte die Frage offengelassen.

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ISSN 2943-2871