EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Madita Mues und Charlotte Staron erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Die guineische Beschwerdeführerin gab bei ihrer Asylantragstellung in Belgien an, sechzehn Jahre alt zu sein, und legte eine nicht beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde vor. Da die belgischen Behörden die behauptete Minderjährigkeit bezweifelten, ordneten sie eine medizinische Altersfeststellung an, die Röntgenaufnahmen des Gebisses sowie einen dreifachen Knochentest von Handgelenk, Hand und Schlüsselbein umfasste. Dabei werden allgemeine Gesundheitsfragen berücksichtigt und eine Fehlermarge einberechnet. Das Ergebnis ergab ein geschätztes Alter von 21,7 Jahren mit einer Standardabweichung von zwei Jahren bzw. eine 99-prozentige Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit. Belgien beendete daraufhin die Betreuung der Beschwerdeführerin als unbegleitete ausländische Minderjährige.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Das am Tag der Asylantragstellung im Rahmen eines Gesprächs ohne Vormund ausgefüllte Dokument hält fest, sie sei über die Zweifel an ihrer Minderjährigkeit und das weitere Vorgehen informiert worden und habe keine Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin bestritt dies: Ihr sei erst im Gespräch nach der medizinischen Untersuchung klargeworden, dass ihre Minderjährigkeit angezweifelt wurde; insbesondere sei sie nicht darüber informiert worden, dass sie Möglichkeiten gehabt hätte, gegen das Verfahren vorzugehen.

Nach erfolglosem Verfahren vor der französischen Beschwerdeinstanz legte die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem EGMR ein. Sie rügte eine Verletzung ihres Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK) durch den Entzug ihres Status als unbegleitete Minderjährige. Sie beanstandete das gesamte Verfahren der Altersfeststellung. Konkret machte sie geltend, die Untersuchungen seien unverhältnismäßig gewesen, da eine Klärung ihres Alters über offizielle Dokumente oder Konsularauskünfte des Heimatstaats ebenso möglich und effektiv gewesen wäre. Darüber hinaus stellte sie die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tests infrage und betonte, mangels Aufklärung über ihr Verweigerungsrecht keine informierte Zustimmung erteilt haben zu können.

Der EGMR stellte fest, dass eine Altersbeurteilung durch nationale Behörden bei Zweifeln an der Minderjährigkeit grundsätzlich zulässig sein kann, jedoch mit ausreichenden Verfahrensgarantien einhergehen muss (Rn. 73). Die Durchführung des dreifachen Knochentests ohne gültige Einwilligung stelle einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (Rn. 74), der angesichts des Ziels, den besonderen Schutz minderjähriger Migranten zu gewährleisten, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK diene (Rn. 79). Zur Zuverlässigkeit des dreifachen Knochentests äußert sich der EGMR ausdrücklich nicht (Rn. 94).

Entscheidend ist für den Gerichtshof nicht allein die Frage der Rechtsgültigkeit der Zustimmung, sondern das Gesamtverfahren, das zum Verlust des Status als unbegleitete Minderjährige führte (Rn. 76). Dieses habe unzureichende Schutzgarantien aufgewiesen: Weder das Formular zur Dokumentation der Zweifel an der Minderjährigkeit noch die Entscheidung über die Aussetzung der Betreuung enthielten hinreichende Informationen über die Zustimmung der Beschwerdeführerin oder über mögliche Rechtswege. Zudem sei die invasive medizinische Untersuchung durchgeführt worden, bevor weniger eingriffsintensive Methoden, wie etwa ein Gespräch mit der Vormundschaftsbehörde, ausgeschöpft worden waren (Rn. 93). Medizinische Untersuchungen dürfen laut EGMR wegen ihres invasiven Charakters nur als letztes Mittel eingesetzt werden, andernfalls sind sie nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Aufgrund mangelnder Erforderlichkeit stellte der EGMR im hiesigen Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Rn. 95).

Die Entscheidung ist für die deutsche Rechtspraxis relevant, da sie die Verfahrensgarantien des Art. 8 EMRK im Kontext der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger konkretisiert.[1] Auch in Deutschland wird rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich nicht immer nachgekommen. Das Vorgehen gegen fehlerhafte Alterseinschätzungen bleibt schwierig und erschwert die Verwirklichung von Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechten.[2]

Bemerkenswert ist, dass der EGMR die Zuverlässigkeit medizinischer Altersfeststellungsverfahren, die Effektivität von Rechtsmitteln dagegen sowie potenzielle Diskriminierungseffekte ausdrücklich offenlässt.[3] Fragen, die der UN-Kinderrechtsausschuss durchaus anspricht: Er rügt medizinische Altersfeststellungen als unzuverlässig und betont, dass im Zweifel die Vermutung der Minderjährigkeit gelten muss.[4] Der EGMR hebt hingegen Verfahrensgarantien hervor: dass die staatliche Schutzpflicht aus Art. 8 EMRK gegenüber unbegleiteten Minderjährigen besonders hoch sei (Rn. 47) und dass betroffene Personen, die bis zur Feststellung als minderjährig gelten (Rn. 88), umfassend über die Notwendigkeit ihrer Zustimmung sowie über Ablehnungsmöglichkeiten zu informieren sind. Dies gelte auch für die Entscheidung, die Betreuung als unbegleitete minderjährige Person zu beenden.

Die im Urteil entwickelten Verfahrensgarantien werden durch Neuregelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ausdrücklich und konkret normiert und auch weitreichender festgelegt: Art. 25 Asylverfahrensverordnung (AVVO) schreibt neben dem Einsatz medizinischer Untersuchungen als letztes Mittel (Abs. 2 S. 1) umfassendere Anforderungen vor, darunter kindgerechte Aufklärung (Abs. 4) sowie die Einwilligung auch von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (Abs. 5). Zudem sind Mitgliedstaaten verpflichtet, möglichst frühzeitig eine vorläufige Vormundschaft für das Altersbestimmungsverfahren zu bestellen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AVVO). Für das deutsche Recht wirft dies weitergehende Fragen auf: Zum einen war das BAMF bislang für die Altersfeststellung nicht zuständig; zum anderen bleibt klärungsbedürftig, in welchem Verhältnis die Altersfeststellung im Asylverfahren künftig zur Altersfeststellung nach dem SGB VIII steht, zumal Art. 25 Abs. 7 AVVO die Möglichkeit einer gegenseitigen Anerkennung der Feststellungsergebnisse eröffnet.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die vom EGMR aufgestellten Verfahrensgarantien nicht auf Asylverfahren beschränkt sind. In Belgien wird die Altersfeststellung für alle unbegleiteten Personen durchgeführt, die Minderjährigkeit behaupten und bei denen eine Behörde Zweifel am angegebenen Alter anmeldet, unabhängig davon, ob ein Asylantrag gestellt wurde. Auf europäischer Ebene ist in diesem Zusammenhang auf den Vorschlag für eine neue Rückführungsverordnung hinzuweisen, der in Kapitel II, Abschnitt 5 Sonderregelungen, darunter die Bestellung einer Vertretung für unbegleitete Minderjährige enthält sowie Vorschriften zur Altersbestimmung unter entsprechender Anwendung von Art. 25 AVVO.[5]


[1] Siehe dazu auch die Analyse zu: UN-Kinderrechtsausschuss U.A. vom 21.5.2024, M.J. vom 16.2.2026 sowie die fünf verbundenen Beschwerden C.B., M.S., Z.A., E.L.T. und A.H. vom 26.1.2026.

[2] Vertiefend hierzu Franke/Giuliani, Asylmagazin 4–5/2025, S. 106 f. m. w. N.

[3] Vgl. Ellen Desmet, Ilse Derluyn, Sara Lembrechts, Beitrag vom 9.5.2025, https://strasbourgobservers.com/2025/05/09/a-mixed-assessment-on-age-assessment-f-b-v-belgium/.

[4] UN-Kinderrechtsausschuss, Entscheidung vom 21.5.2024, A.M. gg. Schweiz, CRC/C/96/D/80/2019, Asylmagazin 1–2/2026, S. 35 f.

[5] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, 11.3.2025, COM(2025) 101 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0101.

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ISSN 2943-2871