Frankreich verletzt systematisch KRK bei Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger

Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in drei Entscheidungen gegen Frankreich aus dem Sommer 2024 sowie von Anfang 2026 systematische Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) im Zusammenhang mit der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger festgestellt.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Mette Steffen, Gianna Wollmann und Leonie Rohmann erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Alle drei Verfahren unterliegen einem strukturell gleichgelagerten Muster und werden daher hier gemeinsam behandelt: Es handelt sich um drei verschiedene Entscheidungen: über die Beschwerde U.A. vom 21. Mai 2024, die Beschwerde M.J. vom 16. Februar 2026 sowie über die fünf verbundenen Beschwerden C.B., M.S., Z.A., E.L.T. und A.H. vom 26. Januar 2026. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um unbegleitete Minderjährige aus Pakistan, Kamerun, Guinea und Bangladesch, die teilweise asylrechtlichen Schutz in Frankreich geltend machen wollten.

Trotz vorgelegter Identitätsdokumente wurden sie von den französischen Behörden als volljährig eingestuft. Grundlage dieser Einstufung war jeweils eine Begutachtung, die sich im Wesentlichen auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten stützte, während die vorgelegten Originaldokumente entweder nicht berücksichtigt oder ohne förmliches Anfechtungsverfahren als unverwertbar verworfen wurden. Dementsprechend wurde ihnen der Zugang zum Kinderschutzsystem verwehrt, die Betroffenen lebten zeitweise obdachlos und ohne staatlichen Schutz und ihre Asylverfahren wurden nicht als Verfahren für Minderjährige geführt.

Der Kinderrechtsausschuss beanstandete zunächst grundlegende Verfahrensmängel. Der Grundsatz der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls aus Art. 3 KRK gebiete Personen, deren Minderjährigkeit behauptet wird, im Zweifel während des gesamten Verfahrens als minderjährig zu behandeln (benefit of the doubt, siehe etwa Entscheidung U.A., Rn. 8.3). Dieser Grundsatz wurde laut Ausschuss in allen drei Verfahren missachtet. Den Betroffenen wurde von Beginn an keine kostenlose Rechtsvertretung bestellt, obwohl das Recht auf Berücksichtigung des Kindeswillens nach Art. 12 KRK dies für eine wirksame Ausübung des Rechts auf Gehör zwingend voraussetzt. Im Fall U.A. wurde die sozialpädagogische Begutachtung ohne Rechtsbeistand, ohne Berücksichtigung der Originalgeburtsurkunde und ohne Einbeziehung migrationsspezifischer oder traumabedingter Umstände durchgeführt.

In den Verfahren C.B. u.a. rügte der Ausschuss den Einsatz medizinischer Altersuntersuchungen als unzuverlässig. Zudem fehlte es laut Ausschuss an einem Rechtsmittel mit der Möglichkeit der Herstellung einer aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung der Altersfeststellung. Da der Schutz, der sich aus der vorläufigen Behandlung als minderjährig ergibt (presumption of minority), bereits mit Bekanntgabe einer negativen Altersentscheidung entfiel, war eine gerichtliche Überprüfung faktisch wirkungslos (U.A., Rn. 8.7).

Die verfahrensrechtlichen Mängel mündeten laut Ausschuss in materiell-rechtliche Konventionsverletzungen (Fall U.A., Rn. 8.9). Die Verweigerung der Anerkennung urkundlich belegter Geburtsdaten verletze das Recht auf Identität nach Art. 8 KRK dar, da das Geburtsdatum Teil der rechtlich geschützten Identität sei. Frankreich entwertete vorgelegte Dokumente, darunter behördliche Lichtbildausweise, beglaubigte Übersetzungen von Geburtsurkunden sowie Botschaftsauszüge, faktisch ohne förmliches Anfechtungsverfahren und verlagerte damit in unzulässiger Weise die Beweislast einseitig auf die Schutzsuchenden.

Darüber hinaus stellte der Ausschuss Verletzungen von Art. 20 Abs. 1 (besonderer Schutz von alleinstehenden Kindern) und Art. 37 Bst. a KRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) fest. Die Beschwerdeführenden seien über erhebliche Zeiträume obdachlos und schutzlos geblieben, was angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung überschritt (Fall U.A., Rn. 8.12). Soweit Betroffene Asyl beantragen wollten, wurde ihr Antrag nicht als solcher von unbegleiteten Minderjährigen entgegengenommen, was eine gesonderte Verletzung von Art. 22 KRK (besonderer Schutz von Flüchtlingskindern) begründete. In den Fällen U.A. und C.B. u.a. stellte der Ausschuss darüber hinaus eine Verletzung des Rechts auf Bildung nach Art. 28 KRK fest, da die Beschwerdeführenden infolge der verweigerten Anerkennung ihrer Minderjährigkeit vom Bildungssystem ausgeschlossen worden waren.

Die Nichtbefolgung durch den Ausschuss angeordneter vorläufiger Maßnahmen, insbesondere bezüglich der Unterbringung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung in den Fällen U.A. und M.J., wertete der Ausschuss als eigenständige Verletzung von Art. 6 des Fakultativprotokolls zum Individualbeschwerdeverfahren zur KRK, das vorläufige Maßnahmen vorsieht, und stellte damit klar, dass einstweilige Maßnahmen völkerrechtlich bindend sind (U.A., Rn. 8.14 f.).

Die drei Entscheidungen haben über die jeweiligen Einzelfälle hinaus grundsätzliche Bedeutung. Sie belegen exemplarisch und in ihrer Häufung eindrücklich, dass es sich bei den festgestellten Mängeln nicht um individuelle Behördenfehler handelt, sondern um strukturelle Defizite im französischen System der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger. Dies wird auch in einem Bericht des Kinderrechtsausschusses bestätigt, der im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen nach Art. 13 des Fakultativprotokolls zum Individualbeschwerdeverfahren zur KRK im Oktober 2025 veröffentlicht wurde.[1] Darin wird die Verantwortung Frankreichs für schwerwiegende und systematische Verletzungen der Rechte unbegleiteter Minderjähriger festgestellt, wobei viele von ihnen obdachlos seien, keine Grundversorgung erhielten und unter Bedingungen lebten, die der Ausschuss als „erniedrigend“ und „der Menschenwürde widersprechend“ bezeichnet hat”.

Der Ausschuss betont, dass unbegleitete Minderjährige ab dem Moment ihrer Einreise im Zweifel als Minderjährige zu behandeln sind, bevor ein laufendes Altersfeststellungsverfahrens einschließlich effektivem Rechtsschutz abgeschlossen ist.[2] Die Minderjährigkeitsvermutung ist dabei laut Ausschuss eine konventionsrechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit aller übrigen Kinderrechte. Die drei Entscheidungen verdeutlichen eine charakteristische Kausalkette: die Verweigerung des benefit of the doubt bei behaupteter Minderjährigkeit kann eine Reihe von Rechtsverletzungen auslösen, die von Verfahrensmängeln zu materiellen Konventionsverletzungen führen. Ohne frühzeitige Rechtsvertretung ist weder das Kindeswohl wirksam zu wahren noch das Recht auf Gehör effektiv ausübbar. Die bloße Möglichkeit einer Anhörung ohne strukturelle Absicherung genügt nicht.

Die konsistente Verknüpfung des Kindeswohls aus Art. 3 und des Rechts auf Gehör aus Art. 12 KRK macht deutlich, dass das Kindeswohl kein programmatischer Grundsatz sein kann, der im Ermessen der Behörden steht, sondern ein unmittelbar anwendbares subjektives Recht, welches konkrete Verfahrenspflichten begründet.

Die Entscheidungen verpflichten die Vertragsstaaten dazu, ab Einreise eine Minderjährigkeitsvermutung anzuwenden, unverzüglich kostenlose Rechtsvertretung zu bestellen, Rechtsmittel gegen Altersfeststellungsentscheidungen mit aufschiebender Wirkung auszustatten, medizinische Altersuntersuchungen nicht als alleiniges Feststellungsmittel einzusetzen sowie Identitätsdokumente nur nach förmlicher Anfechtung als nicht beweiskräftig zu behandeln.

Die Relevanz dieser Entscheidungen beschränkt sich nicht auf Frankreich. Sie bieten einen Maßstab für die Praxis der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger in allen Vertragsstaaten. In Deutschland sind diese Maßgaben, ausgehend vom Verfahren nach § 42f SGB VIII der Theorie nach und vom Grundsatz her, nicht jedoch immer in der praktischen Anwendung gewahrt. Die Prämisse, dass im Zweifel die Minderjährigkeit angenommen wird, und im Zweifel Dokumente als echt klassifiziert werden müssen, gilt nunmehr – seit dem 12.6.2026 – gemäß Art. 25 Asylverfahrensverordnung. Problematisch bleibt aber auch nach dieser neuen Rechtslage, dass die Anwendbarkeit und die Zuverlässigkeit von medizinischen Untersuchungsmethoden weiterhin nicht explizit gesetzlich geregelt ist – an dieser Stelle kann und sollte auf die Aussagen des Ausschusses rekurriert werden.

Schließlich bekräftigt der Ausschuss, in Übereinstimmung mit anderen UN-Menschenrechtsausschüssen, die Bindungswirkung vorläufiger Maßnahmen, die als unabdingbare Voraussetzung für die Effektivität des Individualbeschwerdeverfahrens anzusehen sind.[3] Die Nichtannahme verstößt gegen das Recht auf wirksame Beschwerde aus den Pakten.


[1] Siehe Pressemitteilung des Ausschusses vom 16.10.2025, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/10/france-responsible-grave-and-systematic-violations-rights-unaccompanied.

[2] Dies betont unter anderem auch der EGMR, siehe Kurzanalyse: F.B. gegen Belgien, Urteil vom 6.3.2025, Nr. 47836/21, in diesem Heft ab S. XXX.

[3] Siehe auch UN-Sozialrechtsausschuss: Einstweilige Maßnahme gegen Leistungsausschluss nach Ablehnung im Dublinverfahren, Entscheidung vom 17.10.2025 (384/2025), Asylmagazin 1-2/2026, S. 36.

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ISSN 2943-2871