Bei der in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. geregelten Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Ausreise eines Schutzsuchenden rechtlich und tatsächlich möglich muss, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, sagt das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az. 2 E 2068/25 Me). Er könne vor den Verwaltungsgerichten daraufhin überprüft werden, ob die Feststellung des Bundesamtes inhaltlich richtig sei; weil ohnehin hoch streitig sei, ob die Regelung verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, müsse einem Eilantrag gegen eine solche Feststellung regelmäßig stattgegeben werden.
Die Entscheidung erinnert an einen sehr ähnlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar aus dem März 2026. Seit dem 12. Juni ist aber einiges anders, weil im Zuge der GEAS-Reform auch § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geändert wurde, um, so der Gesetzgeber (BT-Drs. 21/1848, S. 147), den bloß „klarstellenden Charakter“ der Formulierung zur Feststellung der Ausreisemöglichkeit stärker als bislang zu betonen: Es handele sich zwar um eine Feststellung, aber eben nicht um eine „gesonderte“ Feststellung. Mal sehen, ob die Gerichte diese Interpretation des Gesetzgebers teilen werden.



Schreibe einen Kommentar