§ 87e Abs. 2 AsylG ohnehin teilweise unionsrechtswidrig

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben, sagt die 19a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in ihrem Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. 19a K 5383/23.A). Die Statusverordnung enthalte keine Übergangsvorschrift und sehe damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden.

Das Urteil ist auch deshalb lesenswert, weil darin die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG n.F. thematisiert (und tenoriert) wird. In der Sache ging es um eine aus dem Iran geflohene Frau; das Gericht nahm an, dass sie bei einer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern verfolgt würde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfährt derzeit übrigens so, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen § 87e Abs. 2 AsylG interpretiert (ich halte diese Interpretation für nicht zwingend), also unionsrechtswidrig, und wendet auf Altanträge stets noch das alte materielle Recht an.

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ISSN 2943-2871