- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist bei schriftlich eingereichten Asylanträgen inzwischen darauf hin, dass dies nach der seit dem 12. Juni geltenden Fassung von § 14 AsylG nicht mehr vorgesehen sei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann schriftlich gemäß § 14 Abs. 2 AsylG n.F. mit einem Formblatt lediglich die Absicht angezeigt werden, einen Asylantrag stellen zu wollen.
- In Asylbescheiden, die in diesen Tagen zugestellt werden, scheint das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge pauschal auf die alte, bis zum 11. Juni geltende Rechtslage abzustellen. Das war so angekündigt worden, jedenfalls in stattgebenden Bescheiden wird man nicht so genau hinschauen wollen.



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