Das österreichische Bundesverwaltungsgericht, das in Österreich erstinstanzlich für bestimmte Klagen und Anträge gegen Bundesbehörden zuständig ist, soll einem Medienbericht vom 1. Juli 2026 zufolge in einer Entscheidung vom 24. Juni 2026 die De-facto-Haft im neuen EU-Grenzverfahren am Flughafen Wien-Schwechat für europarechtswidrig gehalten haben: Der Freiheitsentzug im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat entspreche nicht den Erfordernissen der mit dem Asylpakt zwingend anzuwendenden Asylverfahrensverordnung und der neuen Aufnahmerichtlinie.
Der Bericht erwähnt, dass es mittlerweile weitere Fälle geben soll, in denen die österreichischen Gerichte eingeschaltet wurden, und dass gegen die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsmittel eingelegt wurden.



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