Übergangsregelungen der AMM-Verordnung sollen weit auszulegen sein

Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III der Dublin-III-VO geregelten „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, sondern alle Regelungen der Dublin-III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind, sagt das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az. 4 L 490/26.A). Für ein solches weites Verständnis spreche zunächst der Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, der keine Beschränkung auf die in Art. 7 bis 15 enthaltenen „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ enthalte. Das Wort „Kriterium“ für sich genommen sei auch kein spezifischer dublin-rechtlicher Fachausdruck, sondern ein gebräuchliches Allgemeinwort der deutschen Sprache, so dass nicht von einer entsprechenden Fachphrase ausgegangen werden könne.

Das Verwaltungsgericht weist immerhin darauf hin, dass andere Gerichte es auch anders sehen, zum Beispiel unlängst das Oberverwaltungsgericht Greifswald oder das Verwaltungsgericht Hannover.

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ISSN 2943-2871