Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 (Az. 103/25) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden, dass eine Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) verstoßen kann, und hat einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2025 (Az. OVG 12 S 29/25) mit dieser Begründung aufgehoben. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwögen das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten sei.
In dem Verfahren hatte es das OVG Berlin-Brandenburg abgelehnt, die aufschiebende Wirkung einer Klage der betroffenen Familienmitglieder gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln anzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof sah die Schutzwirkungen der Verfassung von Berlin nicht ausreichend berücksichtigt, etwa weil das OVG nicht begründet habe, warum die Verweisung auf die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der Familie zur Folge hätte, dass ein Visum erteilt würde und dass es dabei zu keinen Verzögerungen kommen würde.



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