Es ist für einen Einbürgerungsbewerber nicht subjektiv zumutbar, von einer objektiv bestehenden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme mit Blick auf den Rechtsstandpunkt der Einbürgerungsbehörde von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 20. Juli 2026 (Az. 11 S 536/26). Im konkreten Fall stehe die Behörde nach ihren bisherigen Äußerungen auf dem Standpunkt, dass Dokumente der somalischen Botschaft zur Identitätsklärung nicht geeignet seien. Warum Bemühungen zur Beschaffung eines Passes, der zur Identitätsklärung nicht akzeptiert werden würde, trotz ihrer offenkundigen Nutzlosigkeit zumutbar sein sollten, lege die Behörde nicht dar.
In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die beklagte Behörde zur Einbürgerung der Kläger verpflichtet, die ihre Identität allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens nachgewiesen hatten. Den Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und sich bei dieser Gelegenheit auch zu weiteren Aspekten von Ansprüchen auf Einbürgerung geäußert, etwa zur Vernehmung von Auslandszeugen.



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