Das Verwaltungsgericht Köln meint in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. 3 K 4975/24.A) zwar, dass eine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien nicht generell anzunehmen ist, geht aber auch davon aus, dass einer Frau, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert und die deshalb konkret einer Zwangsverheiratung und drastischen Gewaltmaßnahmen durch ihre Familienangehörigen ausgesetzt wäre, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, da es in Syrien an staatlichem Schutz und an internem Schutz fehlt.
Das Urteil referiert einige aktuelle Erkenntnisquellen zur Situation von Frauen in Syrien, die ein eher düsteres Bild zeichnen, will aber gleichwohl keine Gruppenverfolgung von Frauen annehmen. Weitergehend insofern das österreichische Bundesverwaltungsgericht in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 22. September 2025 (Az. W299 2298318-1), in dem eine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien bejaht wurde.



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