Eingeschränkte gerichtliche Dublin-Überprüfbarkeit ohne Bedenken

Die in Art. 43 AMM-Verordnung geregelte Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Dublin-Überstellungsentscheidungen begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 47 GRCh bzw. Art. 19 Abs. 4 GG, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 20. August 2026 (Az. 32 L 323/26 A). Der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-)Rechte könne, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 43 AMM-VO genügend Rechnung getragen wurde, jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden.

Zu Rückkehrentscheidungen hat der Europäische Gerichtshof 2023 entschieden (Urteil vom 15. Februar 2023, Rs. C-484/22), dass bestimmte in dem dortigen Verfahren relevante Grundrechte, nämlich das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen, bereits im Verfahren zum Erlass der Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden müssen und dass es zu spät wäre, sie erst beim anschließenden Vollzug einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hatte damals bemerkt, dass das Wohl des Kindes (Art. 24 Abs. GRCh) in allen Stadien des (Rückführungs-)Verfahrens zu berücksichtigen sei. Da hätte man sich als Verwaltungsgericht jetzt auch im Eilverfahren einmal fragen können, ob das nicht auch für andere Grundrechte und nicht auch in allen Stadien von Dublin-Verfahren genauso gelten muss. Ein Vorabentscheidungsverfahren zur Feststellung der Primärrechtswidrigkeit von Bestimmungen der neuen AMM-Verordnung wird es so oder so irgendwann geben, meiner Einschätzung nach in nicht allzu ferner Zukunft.

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ISSN 2943-2871