Die in § 71 Abs. 2 S. 1 AsylG n.F. festgelegte behördliche Zuständigkeit, wonach Folgeanträge persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einzureichen sind, gilt gar nicht, behauptet das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13. August 2026 (Az. 16 L 2365/26.A). Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 AsylVfVO regele nämlich, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen bestimmten Ort mitteile, an dem der Antrag einzureichen sei, wodurch letztlich auch eine ganz andere Behörde für zuständig erklärt werden könne, etwa eine Landeserstaufnahmeeinrichtung.
Das macht ja so keinen Sinn. Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO sagt überhaupt nichts zur Behördenzuständigkeit, sondern setzt sie voraus („Die zuständigen Behörden“), geregelt ist die Zuständigkeit vielmehr in § 71 Abs. 2 AsylG: „bei einer der Außenstellen des Bundesamts“. Einmal ganz abgesehen davon, dass ich wegen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorsichtig damit wäre, solche zuständigkeitsbezogenen Regelungen wie in Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO extensiv auszulegen, will die Regelung doch offensichtlich auch gar nicht in die nach nationalem Recht zu bestimmende Behördenzuständigkeit eingreifen. Der Fehler des Gerichts dürfte darin liegen, dass es (S. 8 des Beschlusses) den (in Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO erwähnten) „bestimmten Ort“ mit einer (nirgends erwähnten) „bestimmten Stelle“ gleichsetzt.



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