Auch eine rechtswidrige Verlängerung einer Dublin-Überstellungsfrist führt dazu, dass dem Dublin-Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf erfolgreich begegnet wurde und die rechtswidrige Fristverlängerung im Nachgang durch eine rechtmäßige Fristverlängerung ersetzt werden kann, meint das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 1. September 2026 (Az. 5 A 147/26).
Die Entscheidung liest sich auf den ersten Blick negativ, hat aber vermutlich auch eine unerwartet positive Konsequenz für Schutzsuchende. In dem Verfahren war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2026 kurz vor dem Ablauf der regulären Dublin-Überstellungsfrist fälschlicherweise von einem fortdauernden Flüchtigsein der Antragsteller ausgegangen und hatte darum die Überstellungsfrist verlängert. Diese Verlängerung hob das Verwaltungsgericht auf, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die rechtswidrige Verlängerungsentscheidung des Bundesamts „außerstaatlich“, d.h. im Verhältnis zum (noch) zuständigen anderen EU-Mitgliedstaat dazu geführt habe, dass „dem Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf“ erfolgreich begegnet worden sei und dass die rechtswidrige Fristverlängerung der rechtmäßigen Fristverlängerung nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO nicht entgegenstehe. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO beträgt die den Behörden nach einem „Wiederauftauchen“ zuvor flüchtiger Antragsteller zur Verfügung stehende verbleibende Überstellungsfrist stets mindestens drei Monate. Das Verwaltungsgericht scheint offenbar davon auszugehen, dass dies nur dann gilt, wenn das Bundesamt den „außerstaatlichen“ Fristablauf und damit Zuständigkeitsübergang aktiv verhindert hat.



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