§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 20/25). Die Vorschrift sehe zwar vor, dass für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine „zentral zuständige Stelle“ zu bestimmen sei, enthalte aber selbst keine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsbestimmung, von der abgewichen werden könnte, sondern lediglich den Auftrag an die Länder, eine Zuständigkeit zu bestimmen. Außerdem könnten die Bundesländer von diesem Auftrag schon wegen Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen, was ebenfalls gegen eine Zuständigkeitsbestimmung spreche.
§ 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG wurde im Sommer 2019 durch das sogenannte „Hau-ab-Gesetz“ im Aufenthaltsgesetz ergänzt und lautet: „Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen.“ Der Bundesgerichtshof weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass der Satz irreführend ist und eigentlich so lauten müsste: „Für die Vollziehung von Abschiebungen kann in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle bestimt werden.“ Dem Gesetzgeber war sein Taschenspielertrick schon im Gesetzgebungsverfahren durchaus bewusst (BT-Drs. 19/10047, S. 46): „Landesrecht kann abweichende Regelungen vorsehen.“; „moderne“ migrationsrechtliche Gesetzgebung ist eben immer auch Suggestion politischer Handlungsfähigkeit.



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