In einem knapp begründeten Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 2 L 4180/26.TR) geht auch das Verwaltungsgericht Trier davon aus, dass sich Dublin-Überstellungsfristen im offenen Kirchenasyl auch nach neuer GEAS-Rechtslage nicht verlängern. Wenn der Aufenthaltsort von Betroffenen den Behörden tatsächlich bekannt sei, dann liege kein Flüchtigsein vor, vielmehr sei eine Überstellung rechtlich und tatsächlich möglich. Das gelte unabhängig davon, ob Betroffene einer von der zuständigen Behörde angeordneten Meldeauflage Folge geleistet hätten oder nicht, weil es allein darauf ankomme, ob die Abwesenheit der Betroffenen ihrer Zielrichtung nach dazu geeignet sei, eine Überstellung zu verhindern.
Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten. Aus einer sorgfältigen Lektüre der Definition des Begriffs der „Flucht“ in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO folgt ohne Weiteres, dass die Verletzung einer Meldeauflage nur dann zur Annahme von Flucht, und damit zur Möglichkeit (kein Automatismus!) einer Verlängerung von Dublin-Überstellungsfristen folgt, wenn sich Betroffene damit der Verfügung der Behörden „entziehen“. Das Entziehen ist also eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Flucht, die das Bundesamt gerne zu übersehen scheint. Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sah es bereits ebenso (siehe hier und hier), die 21. Kammer des Gerichts hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 21 L 2483/26.A) angeschlossen, über den Rechtsanwalt Marcel Keienborg in seinem Blog berichtet.



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