Offenes Kirchenasyl führt entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch nach Inkrafttreten der GEAS-Reform nicht zu einer Verlängerung der Dublin-Überstellungsfristen, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10. August 2026 (Az. 29 L 2253/26.A). Kenne das Bundesamt den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im offenen Kirchenasyl befinde, könne es diesen nicht (mehr) als flüchtig ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat nicht verlängern. Das sei auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass sich Betroffene nach Ablehnung ihres Härtefalldossiers nicht bei der für sie zuständigen Zentralen Unterbringungseinrichtung gemeldet hätten, weil ihre Überstellung auch in diesem Fall letztlich allein daran scheitere, dass die zuständige Behörde ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe und insbesondere von der Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen absehe.
Der etwas apodiktisch formulierte Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die fehlende Meldung bei der zuständigen Behörde keine Auswirkungen auf den Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist hat, bezieht sich offensichtlich auf den neuen Leitfaden des Bundesamts zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) (Stand Juni 2026), in dem das Gegenteil behauptet wird (S. 63f.) und in dem auf Art. 2 Abs. 17 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 2 S. 2 AMM-Verordnung verwiesen wird. In Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO heißt es, dass „Flucht“ dann vorliegt, wenn sich eine Person „der Verfügung der zuständigen Behörden entzieht“, etwa durch „die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird“. Einmal abgesehen davon, dass die Verlängerung von Dublin-Überstellungsfristen gemäß Art. 46 Abs. 2 S. 2 AMM-VO nicht automatisch erfolgt, sondern erfolgen „kann“, also eine Ermessensentscheidung im Einzelfall voraussetzt, ist die maßgebliche Voraussetzung für die Annahme von Flucht (bzw. von „Flüchtigsein“) in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO nicht die Unterlassung der Meldung, die lediglich ein Beispiel dafür bildet, in dem Flüchtigsein vorliegen kann, sondern dass eine Person sich der Verfügung der Behörden entzieht. Im offenen Kirchenasyl ist gerade das aber nie der Fall, weil Betroffene für eine Behörde immer noch „verfügbar“ sind, eben weil die Behörde weiß, wo sie sich aufhalten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts ist also richtig und das Bundesamt wäre gut beraten, seinen Leitfaden zu korrigieren.



Schreibe einen Kommentar