Ein Folgeantrag gemäß Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO und Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO setzt voraus, so das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 3. September 2026 (Az. AN 17 S 26.50245), dass ein früherer Asylantrag abgelehnt wurde. Sei dagegen im ersten Asylverfahren internationaler Schutz gewährt worden, handele es sich bei einem danach in einem anderen EU-Staat gestellten weiteren Asylantrag nicht um einen Folgeantrag. Dies entspreche nicht nur der Rechtslage vor der GEAS-Reform, sondern folge etwa auch aus Erwägungsgrund 45 zur Asylverfahrensverordnung, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung ermöglicht werden solle, wenn ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt habe; zudem solle ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handele. Aus der Formulierung „zudem“ lasse sich schließen, dass der Fall der Anerkennung in einem anderen Staat gerade keine Folgeantragskonstellation darstelle.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in dem Verfahren in seinem Bescheid argumentiert (Rn. 18 des Beschlusses), dass bei Antragstellung in Deutschland nach vorheriger Anerkennung in einem anderen EU-Staat ein Folgeantrag vorliege, dass aber neue Umstände, die zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine Anerkennung führen könnten, nicht vorhanden seien, weil eine Anerkennung ja schon erreicht sei. Dies, so der Beschluss, mute „reichlich bizarr“ an und zeige, dass dieses Verständnis nicht stimmen könne. Der HRRF-Newsletter hatte im August 2026 über ein ähnliches Verfahren berichtet, in dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf ähnlich entschieden hatte.



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