Wird nach Abschluss eines in einem anderen EU-Staat durchgeführten Asylverfahrens ein weiterer Asylantrag in Deutschland gestellt, darf diese weitere Antrag nur dann als Folgeantrag gemäß Art. 55 AsylVfVO behandelt werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei Beschlüssen vom 17. August 2026 (Az. 13 L 2100/26.A), vom 19. August 2026 (Az. 13 L 2334/26.A) und vom 24. August 2026 (Az. 13 L 2307/26.A), wenn der frühere Asylantrag abgelehnt wurde, nicht aber dagegen, wenn im ersten Asylverfahren Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Sowohl die Systematik des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprächen dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst würden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung könne aufgrund seines eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen, weil die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, nur dann „erheblich erhöht“ werden könne, wenn der frühere Antrag abgelehnt worden sei. Habe der Antragsteller bereits internationalen Schutz erhalten, könnten sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die in diesen Verfahren in Deutschland gestellten Asylanträge mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass es sich um Folgeanträge handele, obwohl eine Ablehnung als unzulässig an sich bereits auf den Umstand der Schutzgewährung in dem anderen EU-Staat hätte gestützt werden können (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In den Verfahren war jedoch, worauf Rechtsanwalt Marcel Keienborg in seinem Newsletter hingewiesen hat, zuvor Schutz in Griechenland gewährt worden und waren die Kläger Frauen bzw. ein Ehepaar, so dass diese Möglichkeit jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht bestand.



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