In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4 festgestellt.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Die erwachsenen Beschwerdeführenden, die sich gemeinsam mit Kleinkindern und unbegleiteten Minderjährigen in einer Gruppe befanden, wurden nachts kurz nach dem Grenzübertritt in Serbien aufgegriffen und bis in die Mittagsstunden im Kellerraum einer Polizeistation festgehalten. Anschließend wurden sie einem Amtsgericht vorgeführt und mussten bis in den späten Abend unter polizeilicher Bewachung in der Eingangshalle warten. Das Gericht stellte das Verfahren wegen unerlaubter Einreise aufgrund der geäußerten Asylgesuche ein und ihnen wurden daraufhin entsprechende Bestätigungen ausgestellt. Unter dem Vorwand, sie in ein serbisches Aufnahmezentrum zu bringen, brachte die Polizei sie allerdings zur bulgarischen Grenze, nahm ihnen die Bestätigungen wieder ab und zwang sie zur Rückkehr über die Grenze. Dort wurden sie bei Minusgraden im Wald zurückgelassen, bis sie am nächsten Morgen von der bulgarischen Polizei aufgegriffen und in ein Aufnahmezentrum gebracht wurden.
Der Verfassungsgerichtshof Serbiens gab einer Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise statt und sprach ihnen jeweils 1.000 Euro Entschädigung zu. Er stellte fest, dass die Abschiebung gegen das Refoulementverbot verstoßen habe und den Beschwerdeführenden keine Möglichkeit offengestanden habe, die Rechtmäßigkeit der Haft gerichtlich anzufechten. Die Haft selbst sowie deren Bedingungen erachtete er hingegen als zulässig.
Zunächst erhoben 15 weitere Personen, darunter auch Minderjährige, gemeinsam mit den Beschwerdeführenden Beschwerde vor dem EGMR, zogen diese jedoch zurück. Die verbleibenden zwei Beschwerdeführenden rügten im Wesentlichen eine Kollektivausweisung (Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK), eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Haftbedingungen sowie die Umstände ihrer Abschiebung (Art. 3 EMRK), eine fehlende Prüfung des Refoulement-Verbots vor ihrer Rückführung nach Bulgarien sowie eine rechtswidrige und nicht überprüfbare Freiheitsentziehung (Art. 5 EMRK).
Hinsichtlich des Verbots der Kollektivausweisung schloss sich der EGMR der Einschätzung des serbischen Verfassungsgerichtshofs an, wonach die Behörden die Beschwerdeführenden ohne vorherige Einzelfallprüfung abgeschoben und damit das Verbot der Kollektivausweisung verletzt hätten (Rn. 88). Da die vom Verfassungsgerichtshof zugesprochene Entschädigung die Opfereigenschaft der Beschwerdeführenden nicht entfallen ließ (Rn. 72 ff., 195), bewertete der EGMR diese als unangemessen und sprach ihnen jeweils weitere 5.000 Euro zu.
Auch im Hinblick auf die Art und Weise der Abschiebung stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen sei die Rückführung trotz der zuvor bestätigten Asylantragstellung in irreführender Weise erfolgt und angesichts der nächtlichen Aussetzung bei Minusgraden als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu werten (Rn. 128). Insoweit schloss sich der Gerichtshof der Einschätzung des serbischen Verfassungsgerichts an und stellte eine Verletzung des materiellrechtlichen Misshandlungsverbots aus Art. 3 EMRK fest (Rn. 134). Zum anderen hätten die serbischen Behörden es versäumt, das Refoulement-Verbot in Bezug auf Bulgarien zu prüfen und sicherzustellen, dass den Beschwerdeführenden dort ein angemessenes Asylverfahren offenstand, weshalb auch das verfahrensrechtliche Zurückweisungsverbot aus Art. 3 EMRK verletzt worden sei (Rn. 149).
Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführenden in der Polizeistation und am Gericht wertete der Gerichtshof zwar eindeutig als Freiheitsentziehung, hielt sie jedoch für rechtmäßig. Sie habe der Feststellung der Identität und der Vorführung vor Gericht wegen unerlaubten Grenzübertritts gedient und sei damit von den Haftgründen des Art. 5 Abs. 1 Bst. c (Gerichtsvorführung) oder Bst. f EMRK (Verhinderung unerlaubter Einreise) gedeckt gewesen (Rn. 173).
In Bezug auf die Haftbedingungen in der Polizeistation bestätigte der Gerichtshof zwar deren Unangemessenheit, insbesondere mit Blick auf das erforderliche Mindestmaß an Platz und Hygiene, verneinte jedoch wegen der kurzen Haftdauer von zehn Stunden das Erreichen der für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Erheblichkeitsschwelle. Zum Vergleich verwies er auf frühere Entscheidungen, in denen er trotz ebenfalls kurzer Haftdauer eine Verletzung von Art. 3 EMRK bejaht hatte, etwa bei einer 48-stündigen Haft in einem kalten Raum ohne Schlafgelegenheit und ohne medizinische Versorgung oder bei einer zweitägigen Haft unter überfüllten Bedingungen.[1] Vorliegend sei die Dauer jedoch deutlich kürzer gewesen, sodass die Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden nicht das für Art. 3 EMRK erforderliche Maß erreicht hätten. Die Rüge zur Verbringung zum und Festhaltung am Gericht wies der Gerichtshof mangels substanziierter Beanstandungen als offensichtlich unbegründet zurück (Rn. 119). Auch das Recht auf Information über die Haftgründe nach Art. 5 Abs. 2 EMRK sah er nicht als verletzt an, da die Beschwerdeführenden entsprechend und in übersetzter Form informiert worden seien (Rn. 182 ff.).
Auch für den Zeitraum zwischen der Entlassung durch das Gericht und der Abschiebung nahm der Gerichtshof eine Freiheitsentziehung an, da den Beschwerdeführenden ihre Freiheit auch während der Fahrt zur Grenze auf täuschende Weise entzogen worden sei (Rn. 157). Diese Haft habe zwar nur kurz angedauert, sei jedoch willkürlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt (Rn. 174), weshalb der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK feststellte (Rn. 178). Da den Beschwerdeführenden zudem keine tatsächliche Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit dieser Haft überprüfen zu lassen, bejahte er zugleich eine Verletzung des Rechts auf gerichtliche Haftprüfung aus Art. 5 Abs. 4 EMRK (Rn. 189).
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist, dass der EGMR (hier eine Kammer der dritten Sektion) anders als die Große Kammer im Grundsatzurteil N.D. und N.T. eine verbotene Kollektivausweisung nach Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4 bejaht. Dafür legt er den in N.D. und N.T. entwickelten Zweistufentest zugrunde (Rn. 86).[2] Danach ist zu prüfen, ob der Staat legale Einreisemöglichkeiten zur Asylantragstellung vorsah, und falls ja, ob es einen vernünftigen Grund gab, diese nicht zu nutzen. Fehlte ein solcher Grund, kann schon das Nichtnutzen legaler Einreisewege das Unterbleiben einer individuellen Prüfung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall war dies nach Auffassung des Gerichtshofs anders. Die unerlaubte Einreise und die spätere Abschiebung standen nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang, weil das Schutzbegehren der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich gerichtlich anerkannt worden war. Die willkürliche Abschiebung durch die Polizei stand daher in keinerlei Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grenzübertritt (Rn. 87), sodass sich das Fehlen einer individuellen Prüfung nicht als Folge des eigenen Verhaltens der Beschwerdeführenden rechtfertigen ließ. Ob sich die 3. Kammer damit implizit von der viel kritisierten[3] Rechtsprechung der Großen Kammer in N.D. und N.T. distanzieren wollte, mag offenbleiben. Deutlich wird jedenfalls, wie problematisch – aber zugleich auch wie divers interpretierbar – die Maßstäbe des Zweistufentests und seine Anknüpfung an den unerlaubten Grenzübertritt sind.
Wird diese neue Differenzierung auch auf die deutsche Zurückweisungspraxis an den Binnengrenzen angewendet, ergibt sich das folgende Bild: Der EGMR hat bereits in früheren Entscheidungen eine Kollektivausweisung auch dann angenommen, wenn zwar individuelle Prüfungen stattfanden, es ungeachtet dieser Prüfungen aber dennoch zu Abschiebungen kam, etwa wegen politischer Ankündigungen, entsprechender Verwaltungsanweisungen, eines gleichförmigen Vorgehens schon vor Abschluss des Asylverfahrens oder einer hohen Zahl an Betroffenen.[4] Danach könnten auch die politisch angekündigten und unter Missachtung deutscher Rechtsprechung[5] und europäischen Rechts aufrechterhaltenen deutschen Zurückweisungen als Kollektivausweisung zu werten sein. Selbst wenn vereinzelt individuelle Umstände geprüft werden, könnte dies der Fall sein, solange das Verfahren fast immer zum selben Ergebnis, der Zurückweisung, führt. Besonders an der deutsch-polnischen Grenze fällt dabei ins Gewicht, dass viele zurückgewiesene Asylsuchende anschließend in Polen inhaftiert werden und dort Ausreiseentscheidungen erhalten, ohne je Zugang zum Asylverfahren gehabt zu haben.[6] Insofern bemerkenswert ist, dass der EGMR im Fall O.H. u.a. eine Zurückweisung in einen Staat der EU, hier Bulgarien, geprüft und dabei eine verfahrensrechtliche Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.
In Bezug auf die Inhaftierung ist kritisch, dass der Gerichtshof die nationalen Haftgründe, die Feststellung der Identität und die Vorführung vor Gericht wegen unerlaubten Grenzübertritts, unbeanstandet akzeptiert (Rn. 173), obwohl die Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch geäußert hatten. Die Zurückhaltung des Gerichtshofs bei der Prüfung nationaler Haftvoraussetzungen wurde bereits kritisiert.[7] Diese Problematik dürfte sich mit der Anwendung der GEAS-Reform noch verschärfen, da sie die Haftmöglichkeiten im Screening-Verfahren gerade zur Identifizierung und bei unerlaubter Einreise erweitert.[8] Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 Screening-VO beispielsweise müssen die Mitgliedstaaten beim Inlandsscreening die Anwesenheit der betroffenen Personen während des Verfahrens sicherstellen. Erwägungsgrund 11 Screening-VO lässt dafür sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen zu. Die deutsche Umsetzung macht von beiden Befugnissen haftverschärfend Gebrauch: Nach § 15b Abs. 1 AufenthG n.F. ist ein Festhalten (einer Freiheitsentziehung gleichkommend) möglich, ohne dass es einer richterlichen Anordnung bedarf, solange die Maßnahme vor deren Erlass beendet wird. Nach § 15b Abs. 2 AufenthG n.F. ist zudem eine Überprüfungshaft beim Screening als vorläufiger Gewahrsam auch ohne vorherige richterliche Anordnung möglich, sofern die Vorführung unverzüglich nachgeholt wird.
Trotz dieser Problematik festigt das vorliegende Urteil zumindest die Maßstäbe zur Beurteilung von Haftbedingungen. Gleiches gilt für das Urteil B.F. gg. Griechenland, in dem der EGMR eine Verletzung des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung aus Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen in griechischen Polizeistationen feststellte.[9] Auch dieses wurde in derselben Hinsicht kritisiert, nämlich dass der Gerichtshof die nationalen Haftgründe unbeanstandet akzeptiert. Beides dürfte relevant bleiben, da bei der Anwendung der neuen GEAS-Regelungen in der Praxis mit häufigeren Inhaftierungen von Asylsuchenden zu rechnen ist.
Der Gerichtshof bekräftigt unter Bezug auf seine Rechtsprechung insbesondere, dass die kumulative Wirkung von Haftbedingungen zu berücksichtigen ist,[10] dass dies auch für die Überbelegung von Hafteinrichtungen gilt[11] und dass derselbe Maßstab ebenso für kurzfristige Abschiebungshaft heranzuziehen ist[12] und dass für das Beweismaß entsprechende Grundsätze gelten.[13]
[1] Urteile vom 20.4.2010, Brega gg. Moldau, Nr. 52100/08, Rn. 39-43 und vom 2.10.2014, Fakailo (Safoka) u.a. gg. Frankreich, Nr. 2871/11, Rn. 39-45.
[2] EGMR, Urteil vom 13.2.2020, N.D. und N.T. gg. Spanien, Nr. 8675/15 und 8697/15 – asyl.net: M28138, Rn. 201, 209 ff.
[3] Constantin Hruschka, Hot Returns bleiben in der Praxis EMRK-widrig, 21.2.2020, VerfBlog, https://verfassungsblog.de/hot-returns-bleiben-in-der-praxis-emrk-widrig/; Anna Lübbe, Der Elefant im Raum: Effektive Gewährleistung des non-refoulements nach EGMR N.D. und N.T.?, 18.2.2020, VerfBlog, https://verfassungsblog.de/der-elefant-im-raum/.
[4] EGMR, Urteil vom 5.2.2002, Conka gg. Belgien, Nr. 51564/99, Rn. 60 ff. – asyl.net: M1553.
[5] VG Berlin, Beschluss vom 2.6.2026, VG 6 L 191/25 – openJur 2025, 14242, u.a.; vgl. Maximilian Pichl, Zurückweisungen vor Gericht, VerfBlog, 3.6.2025, https://verfassungsblog.de/zuruckweisungen-gericht-migration-asyl/.
[6] Siehe etwa EGMR, Vorläufige Maßnahmen vom 10.4.2026 in 6 Eilverfahren, M.H. u.a. gg. Polen, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen.
[7] Hanna Jetter, EGMR fasst Prüfungsmaßstab für Abschiebungshaft zusammen, 22.1.2026, zu EGMR Urteil vom 14.10.2025, B.F. gg. Griechenland, Nr. 59816/13, https://hrrf.de/egmr-fasst-pruefungsmassstab-fuer-abschiebungshaft-zusammen/.
[8] Anna-Lena Priebe, An der Grenze nichts Neues?, 3.6.2025, VerfBlog, https://verfassungsblog.de/grenze-geas-asyl-screening/.
[9] EGMR, Urteil vom 14.10.2025, B.F. gg. Griechenland, Nr. 59816/13, siehe oben https://hrrf.de/egmr-fasst-pruefungsmassstab-fuer-abschiebungshaft-zusammen/.
[10] EGMR, Urteil vom 15.12.2016, Khlaifia u. a. gg. Italien, Nr. 16483/12, Rn. 158-169 – https://hudoc.echr.coe.int.
[11] EGMR, Urteil vom 20.10.2016, Muršić gg. Kroatien, Nr. 7334/13, Rn. 136-141 – https://hudoc.echr.coe.int.
[12] EGMR, Urteile vom 21.1.2021, Georgien gg. Russland, Nr. 13255/07, Rn. 192-205, und vom 15.12.2016, a.a.O. (Fn. 10), Rn. 187-201.
[13] EGMR, Urteil vom 20.10.2016 a.a.O. (Fn. 11), Rn. 127-128.



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