EGMR fasst Prüfungsmaßstab für Abschiebungshaft zusammen

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.

In seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. 59816/13, B.F. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben und festgestellt, dass seine Inhaftierung durch griechische Behörden im Sommer 2013 seine Rechte aus Art. 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) und Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) EMRK verletzt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach Ablehnung eines in Griechenland gestellten Asylantrags inhaftiert, blieb aber auch während eines anschließenden Folgeverfahrens zunächst weiterhin in Haft. Er rügte die schlechten Haftbedingungen, die Unzulässigkeit seiner Inhaftierung sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten. Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) gab der EGMR dem Beschwerdeführer knapp und unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen; dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 EMRK) verneinte der EGMR dagegen im Ergebnis.

Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass es vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit von (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK aufstellt: Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts und damit „gutgläubig“ handeln; nationale Regelungen werden vom EGMR dabei scheinbar inhaltlich nicht in Frage gestellt, solange sie nur formell existieren. Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen vollzogen werden; bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern muss, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden muss und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss. Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft grundsätzlich (d.h. nicht stets, s.u.) angemessen sein. Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen; hier scheint für den EGMR weder von Relevanz, dass die Haftdauer über den Zeitraum der Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht, noch dass der Haftgrund danach nicht mehr die Vorbereitung und Sicherstellung Abschiebung war, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens.

Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten problematisch: Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ (hier: der Beachtung des innerstaatlichen Rechts) unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die abschließend aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen (einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof ja festgestellt) außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.

Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf eine Verletzung des in Art. 3 EMRK geregelten Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in griechischen Polizeistationen sowie zur mangelhaften Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.

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ISSN 2943-2871