Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Eilverfahren

In seinem Beschluss vom 10. April 2025 (Az. 2 BvR 487/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichts zuvor nicht alle zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. In dem Verfahren ging es im Rahmen der Nachholung des Visumverfahrens um einen Verbleib in Deutschland bis zur Wahrnehmung eines Termins bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, was die zuständige Behörde erst einige Tage nach einem in dem Verfahren gemäß § 123 VwGO ergangenen ablehnenden gerichtlichen Eilbeschluss verweigert hatte. Die zuständige Behörde habe, so das Bundesverfassungsgericht, erst nach der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung mitgeteilt, dass sie an der Verneinung des Duldungsanspruchs festhalte, was als geänderter Umstand im Sinne einer analogen Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen sein könnte. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer zunächst versuchen müssen, beim Verwaltungsgericht eine Abänderung des zuvor gefassten Eilbeschlusses zu erreichen.

Die Details des Verfahrens werden in dem Beschluss zwar nicht sonderlich klar beschrieben, offenbar hatte das Verwaltungsgericht aber nicht über den vorläufigen Verbleib des Betroffenen in Deutschland entschieden, sondern lediglich über andere Aspekte des Verfahrens, so dass ein anschließender Abänderungsantrag tatsächlich so fern nicht gelegen hätte.

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ISSN 2943-2871