Dass es auf sichere Herkunftsstaaten nicht nur im Asylverfahren ankommt, sondern dass sie auch in aufenthaltsrechtlichen Verfahren relevant sein können, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2026 (Az. 16 K 3655/26). Dort ging es um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, der auf dem Papier der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG entgegenstand, wonach bei Duldungsbesitz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden darf, wenn der betroffene Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist (im entschiedenen Verfahren: Georgien) und ein Asylverfahren durchlaufen hat. Im entschiedenen Verfahren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gegen den damals noch anwendbaren Art. 37 der alten EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verstieß, so dass dem Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nichts im Wege stand.
Der (bereits etwas ältere) Beschluss ist auch deswegen spannend, weil er (Rn. 13) den „Besitz einer Duldung“ (§ 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bereits dann annimmt, wenn ein Anspruch auf eine Duldung besteht, weil es für den Ausländer nicht nachteilig sein dürfe, wenn die Ausländerbehörde ihre Pflicht zur Duldungserteilung nicht erfüllt. Im Übrigen ist es alles kompliziert mit den sicheren Herkunftsstaaten, nicht nur wegen der diversen Listen und Regelungen im deutschen und europäischen Recht, die im Prinzip alle nebeneinander anwendbar sind. Beim Europäischen Gerichtshof sind noch diverse Vorabentscheidungsverfahren zu sicheren Herkunftsstaaten anhängig, in denen es freilich noch um die alte Rechtslage vor der GEAS-Reform geht, beim Bundesverwaltungsgericht sind zwei gemäß § 77 Abs. 5 AsylG initiierte Normenkontrollverfahren anhängig, die Georgien als sicheren Herkunftsstaat betreffen (eingeleitet im Mai 2026 vom Verwaltungsgericht Lüneburg, im Juli 2026 vom Verwaltungsgericht Osnabrück). Eine ausgezeichnete aktuelle Übersicht bietet übrigens die Fachinformation Arbeitsverbote für Menschen mit Duldung aus weiteren „sicheren Herkunftsstaaten“ des Paritätischen Gesamtverbands von Ende Juli 2026.



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