Ein bis zum 30. Dezember 2025 entscheidungsreif gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG a.F. kann nach Außerkrafttreten der Norm keinen Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mehr begründen, meint der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24). Auch eine rückwirkende Erteilung sei nicht möglich, weil sie voraussetze, dass entweder die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin in Kraft sei oder der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen habe, was jedoch beides nicht der Fall sei. Zwar finde sich in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts insoweit der Hinweis, dass ein Antrag bis 30. Dezember 2025 gestellt werden könne und dass über solche Anträge auch nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sei, diese Rechtsansicht sei aber nicht bindend.
Das sehen andere Obergerichte auch anders, etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 31. Juli 2026 (Az. 13 LA 172/26).



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