Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2026 (Az. 13 LA 172/26) davon aus, dass das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 es nicht ausschließt, rückwirkend auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen, Voraussetzung hierfür sei, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren.
Der Beschluss ist spannend, weil ja an sich die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich wäre, die nun seit dem 31. Dezember 2025 gerade kein Chancen-Aufenthaltsrecht mehr kennt. Es soll aber „ausnahmsweise“ auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum (d.h. bis zum 30. Dezember 2025) abzustellen sein, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen gewesen sei, dass während der Geltungsdauer der Regelung entstandene Titelerteilungsansprüche nach dem Außerkrafttreten der Regelung erlöschen und nicht mehr durchsetzbar sein sollen.



Schreibe einen Kommentar