Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. April 2025 (Az. XIII ZB 12/25) den Vollzug von Abschiebungshaft in einem Verfahren einstweilen ausgesetzt, in dem die beteiligten bayerischen Behörden offensichtlich gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstoßen haben. In dem Beschluss, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 64 Abs. 3 FamFG erging, heißt es, dass das bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen die Beschaffung von Passersatzpapieren erst Mitte März 2025 eingeleitet habe, obwohl es bereits Mitte Dezember 2024 ein entsprechendes Amtshilfeersuchen der zuständigen Ausländerbehörde erhalten habe.
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