Sicherer Herkunftsstaat – ja, aber

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof argumentiert in seinen Schlussanträgen vom 10. April 2025 (Rs. C-758/24 u. C-759/24), dass die Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat in einem EU-Mitgliedstaat durch eine Dokumentation der der Bestimmung zugrundeliegenden Informationsquellen begleitet werden muss, die es nationalen Gerichten ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Bestimmung nachzuprüfen. Sofern der nationale Gesetzgeber diese Informationsquellen nicht offenlege, könnten nationale Gerichte die Rechtmäßigkeit einer solchen Bestimmung auf der Grundlage von Informationsquellen prüfen, die sie in Übereinstimmung mit der EU-Asylverfahrensrichtlinie selbst zusammengetragen hätten. Außerdem solle es möglich sein, so der Generalanwalt, einen Herkunftsstaat nur für bestimmte Personengruppen als sicher zu bestimmen, sofern nur die rechtliche und politische Situation des Herkunftsstaats grundsätzlich durch ein demokratisches Regime charakterisiert sei. Der Europäische Gerichtshof hat zu den Schlussanträgen auch eine Pressemitteilung veröffentlicht; in dem Verfahren geht es um die Bestimmung von Bangladesch als sicheren Herkunftsstaat durch den italienischen Gesetzgeber.

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ISSN 2943-2871