Berücksichtigung materieller Asylgründe im Aufenthaltsrecht

Eine auf § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung darf nicht ergehen, wenn im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe drohen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, meint das Verwaltungsgericht Hannover in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 12 B 3422/24). Wohl jedenfalls dann, wenn ein betroffener Ausländer zuvor kein Asylverfahren durchlaufen hat, müsse die zuständige Ausländerbehörde solche Abschiebungsverbote selbstständig prüfen und dürfe den Betroffenen nicht auf ein Asylverfahren verweisen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dies in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. 13 ME 177/23) anders gesehen habe, sei diese Entscheidung durch die zeitlich spätere Änderung des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23) überholt.

Aus denselben Erwägungen sei außerdem die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG an sich erforderliche Erfüllung der Passpflicht als Voraussetzung für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels unzumutbar, wenn materielle Asylgründe entgegenstünden. Ein anderslautender Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. April 2015 (Az. 13 LA 157/14) sei wiederum überholt, weil aufgrund der Änderung von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer (aufenthaltsrechtlichen) Abschiebungsandrohung nunmehr auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegengehalten werden könne, das materiell ein Asylbegehren enthalte, und dieser Sachverhalt dann auch bei jeder anderen aufenthaltsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sein müsse.

In dem Verfahren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin in der Türkei politisch motivierte Strafverfolgung droht und sie nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen kann, sondern ihr als vermeintlicher Regimegegnerin eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht; einen Asylantrag wollte die Betroffene offensichtlich nicht stellen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871