Die Berufung gegen ein Eritrea betreffendes asylrechtliches Urteil ist aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. 4 Bf 83/23.AZ) nicht wegen einer Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (Az. 1 C 9.21) hinsichtlich der Zumutbarkeit der Abgabe einer sogenannten Reueerklärung zur Erlangung des Diasporastatus zuzulassen, weil die Urteile sich insoweit auf verschiedene Rechtsnormen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt beziehen. Das im konkreten Fall angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil stelle die Frage nach der Zumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG bzw. für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Demgegenüber betreffe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 nicht die Beurteilung einer asylrechtlichen Gefahrenlage, sondern § 5 AufenthV und die Frage, ob einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung verweigert werden dürfe, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer Reueerklärung knüpfe.
Schreibe einen Kommentar