Das Verwaltungsgericht Hamburg geht in seinem Urteil vom 3. März 2025 (Az. 12 A 3903/22) davon aus, dass von einer gemeinsamen Rückkehr erwachsener Familienmitglieder auszugehen ist, wenn ein Familienmitglied aufgrund besonderer Umstände auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist. Ein solcher Familienverbund sei nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonders schutzwürdig und könne dazu führen, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegenstehe.
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