Aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgt für den Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. 11 S 134/22), dass eine Leistungsbehörde keine Erstattungsansprüche gegenüber Personen geltend machen darf, die eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben haben, wenn die Behörde damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und eine Aufrechterhaltung eines Erstattungsbescheids „schlechthin unerträglich“ wäre. Die Leistungsbehörde habe in anderen Fällen nicht auf die Geltendmachung der Erstattungsforderung bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich erbrachten Leistungen bestanden und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde aus Sachgründen von einer früheren Verwaltungspraxis abzurücken und eine neue ständige Verwaltungspraxis begründen haben wolle.
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