Wer sich in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG) beruft und dafür im Herkunftsland drohende Gefahren anführt, ist unabhängig von der systematischen Einkleidung des diesbezüglichen Vortrags auf ein Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen, sagt das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. 6 Bs 5/25). Wenn die vorgetragenen Gefahren ihrer Art nach objektiv geeignet seien, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zu begründen, müsse ein Asylverfahren durchgeführt werden und bestehe kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Anderes gelte nur für Umstände, die allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründeten, solange für deren Prüfung die Ausländerbehörde zuständig sei.
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