Asylverfahren statt Nachholung des Visumverfahrens

Wer sich in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG) beruft und dafür im Herkunftsland drohende Gefahren anführt, ist unabhängig von der systematischen Einkleidung des diesbezüglichen Vortrags auf ein Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen, sagt das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. 6 Bs 5/25). Wenn die vorgetragenen Gefahren ihrer Art nach objektiv geeignet seien, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zu begründen, müsse ein Asylverfahren durchgeführt werden und bestehe kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Anderes gelte nur für Umstände, die allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründeten, solange für deren Prüfung die Ausländerbehörde zuständig sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871