Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 23.6.2021 (Az. 2 B 203/21) seine bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeit für die Prüfung „zwingender Gründe“ im Sinne des § 15a Abs. 1 AufenthG aufgegeben: Solche Gründe sollen nun auch von der für die Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG zuständigen Behörde zu prüfen sein, nicht nur, wie nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, von der Ausländerbehörde.
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