Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geht in seinem Beschluss vom 27.5.2021 (Az. OVG 2 B 16/20) davon aus, dass die Aussetzung der Vollziehung einer Dublin-Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO führt. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, was u.a. damit zu tun haben dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen „Taschenspielertrick“ des BAMF zwischenzeitlich in zwei Verfahren (siehe die Beschlüsse vom 26.1.2021, Az. BVerwG 1 C 52.20 und BVerwG 1 C 53.20) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
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