Ein unbegleiteter Minderjähriger müsse gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bereits im Vorfeld einer qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit informiert werden, eine Vertrauensperson hinzuziehen, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich sei, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az. 2B456/21). Geschehe dies nicht, sei der Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, wenn der Betroffene sich in schlechtem psychischen Zustand befand und die Vertrauensperson auf die Würdigung dieses Umstandes durch die Jugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können.
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