Der Verwaltungsgerichtshof München erläutert in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2026 (Az. 24 ZB 26.31565), wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren begründet werden muss, in dem eine zuvor vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Tatsachenrevision vorgenommene Bewertung der Situation in einem anderen Dublin-Staat (hier: Griechenland) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angegriffen werden soll. Es müsse substantiiert dargelegt werden, so der Verwaltungsgerichtshof, welche Verschlechterungen der Lage sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Tatsachenrevision hinsichtlich des betreffenden Landes oder seit der diesbezüglichen letzten Entscheidung ergeben hätten und weshalb ein Berufungsverfahren zur neuerlichen Klärung der Tatsachenlage erforderlich sei, denn nicht jedes neue Erkenntnismittel führe zu einer erneuten grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Es reiche nicht aus, nur darzulegen, wie sich die Lage nach den neueren Erkenntnismitteln darstelle, sondern es müsse zur Herausarbeitung der erneuten Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung des strengen Prüfungsmaßstabes im Bereich der Sekundärmigration ein Vergleich der angeblich überholten Erkenntnislage mit den neueren Erkenntnismitteln angestellt werden.
Diese Anforderungen hat der Kläger (bzw. seine Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) im entschiedenen Verfahren aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt: Der Verweis des Klägers auf eine sehr schwierige Lage in Griechenland gemäß den neueren Erkenntnismitteln sei nicht ausreichend, weil die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland stets herausfordernd gewesen sei.



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